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   VG Neustadt, 26.09.2012 - 1 K 463/12.NW   

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https://dejure.org/2012,30877
VG Neustadt, 26.09.2012 - 1 K 463/12.NW (https://dejure.org/2012,30877)
VG Neustadt, Entscheidung vom 26.09.2012 - 1 K 463/12.NW (https://dejure.org/2012,30877)
VG Neustadt, Entscheidung vom 26. September 2012 - 1 K 463/12.NW (https://dejure.org/2012,30877)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 5 BeamtVG, § 2 BeamtVGErgG RP
    Berücksichtigung von Einrechnungszeiten bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der zweijährigen Wartefrist im Anwendungsbereich des § 2 BeamtVGErgG; Abstellen auf das zuletzt bekleidete Amt im statusrechtlichen Sinn für die Berechnung der zweijährigen Wartezeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus VG Neustadt, 26.09.2012 - 1 K 463/12
    Die Klägerin hielt an ihrem Widerspruch fest und vertrat die Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (Az.: 2 BvL 4/10 -, juris) Ausführungen zur angemessenen Bezahlung und Versorgung gemacht habe, die den Ausführungen des VGH Bayern widersprächen.

    Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O.).

    Dies gilt gemäß § 3 Abs. 1 BeamtVG auch für den Bereich der beamtenrechtlichen Versorgung, was auch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O.) bekräftigt hat, indem es darauf hinwies, dass die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zuzurechnen sei.

    Sowohl die beamtenrechtliche Besoldung als auch die Versorgung des Beamten nach seiner Zurruhesetzung sind an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. und Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O.).

    Des Weiteren begründet diese Norm ein grundrechtsgleiches Recht des Beamten, soweit dessen subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O.).

    Insbesondere bei besoldungsrechtlichen Normen ist zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln dient (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O.).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Auszug aus VG Neustadt, 26.09.2012 - 1 K 463/12
    Mit Beschluss vom 20. März 2007 (Az.: 2 BvL 11/04, juris) stellte das BVerfG fest, dass der von dem Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt eine Verlängerung der Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1999 auf mehr als zwei Jahre nicht zulasse.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2007 (a. a. O.) § 5 Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 12. April 2008 geltenden Fassung mit seiner dreijährigen Wartefrist, ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten, als verfassungswidrig bezeichnet.

    Sowohl die beamtenrechtliche Besoldung als auch die Versorgung des Beamten nach seiner Zurruhesetzung sind an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. und Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O.).

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O.) hat zwar ausgeführt, dass grundsätzlich Maßstab für die Überprüfung der Angemessenheit der Bezüge das vom Beamten ausgeübte oder im Falle des Ruhestandsbeamten zuletzt bekleidete Amt ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 10 A 10507/09

    Niedrigere Besoldung trotz Beförderung verfassungsgemäß? Vorlage an das

    Auszug aus VG Neustadt, 26.09.2012 - 1 K 463/12
    Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 10 A 10507/09.OVG -) habe den Grundsatz des amtsbezogenen Maßstabs unter Berücksichtigung der mit dem Amt verbundenen Anforderungen sowohl bei der Besoldung als auch bei versorgungsrechtlichen Ansprüchen betont.

    Der Vollständigkeit halber weist das Gericht weiter darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in der von den Beteiligten diskutierten Entscheidung vom 4. Dezember 2009 (Az.: 10 A 10507/09.OVG) zwar ausgeführt hat, dass regelmäßig mit einem höheren Amt auch höhere Dienstbezüge verbunden seien.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VG Neustadt, 26.09.2012 - 1 K 463/12
    Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht mit einer weiteren Entscheidung (Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, juris) dargelegt, dass die rückwirkende Korrektur sich auf solche Beamte beschränken könne, die ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich oder durch Widerspruch, geltend gemacht hätten (m. w. N.).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VG Neustadt, 26.09.2012 - 1 K 463/12
    Denn insoweit gilt der Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG) als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (BVerfGE 8, 28, 35; 81, 363, 386).
  • BVerwG, 28.06.2011 - 2 C 40.10

    Zeitnahe Geltendmachung kinderbezogener Besoldungsanteile; Verzugszinsen

    Auszug aus VG Neustadt, 26.09.2012 - 1 K 463/12
    So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40/10 -, juris) ausgeführt, dass der Beamte nicht erwarten kann, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat, da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken solle.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus VG Neustadt, 26.09.2012 - 1 K 463/12
    Denn insoweit gilt der Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG) als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (BVerfGE 8, 28, 35; 81, 363, 386).
  • VGH Bayern, 17.01.2012 - 3 BV 08.1947

    Grundsatz der beamtenrechtlichen Versorgung aus dem letzten Amt

    Auszug aus VG Neustadt, 26.09.2012 - 1 K 463/12
    Der VGH Bayern (Beschluss vom 17. Mai 2012 - 3 BV 08.1947 -, juris) habe sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 auseinandergesetzt und sei der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht eine zweijährige Wartefrist bis zur Versorgungswirksamkeit einer Beförderung, ohne die Möglichkeit einer Berücksichtigung von Einrechnungszeiten, als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen habe.
  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus VG Neustadt, 26.09.2012 - 1 K 463/12
    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u. a., juris) entschied mit Blick auf die Ausgestaltung des Beamtenversorgungsgesetzes 1982, dass zwar die zweijährige Wartefrist bis zur Versorgungwirksamkeit der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts grundsätzlich eine zulässige Modifikation des Alimentationsgrundsatzes und damit mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) vereinbar sei.
  • VG Saarlouis, 13.08.2013 - 2 K 1758/11

    Berechnung der Versorgungsbezüge: Versorgung aus dem letzten Amt bei Wahrnehmung

    So im Ergebnis auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.01.2012 -3 BV 08.1947-, sowie ihm folgend VG Neustadt, Urteil vom 26.09.2012 -1 K 463/12.NW-; ferner VG Augsburg, Urteil vom 02.07.2009 -Au 2 K 08.1052-; alle Entscheidungen veröffentlicht in juris.
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